Produktbewerbung in Deutschland

Achtung bei Werbemaßnahmen in Deutschland

Diese Rechtsinformation betrifft die Werbung von österreichischen Beherbergern am deutschen Markt.

ACHTUNG: Bei Schaltung von Werbeanzeigen, Kleinanzeigen und Inseraten in deutschen Printmedien (Tageszeitungen, Magazine) durch österreichische Beherberger sowie bei Werbebeilagen zu deutschen Printmedien ist Vorsicht geboten! Bei Produktwerbungen sind die Informationspflichten nach dem dt. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strikt einzuhalten. Werbeanzeigen dürfen auch nicht irreführend sein (z.B. Werbung mit Sterneklassifizierung). Bei Gesetzesverletzungen drohen Abmahnungen durch verschiedene dt. Klageverbände (inkl. Strafzahlungen) sowie einstweilige Verfügungen deutscher Gerichte.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Werbung in allen Kommunikationsmitteln, mit denen ein Beherberger Verbraucher anspricht (Werbeanzeigen, Prospekte, Plakate, Newsletter, Radio- und Fernsehspots, Websites, Download von pdfs, E-Mails, Kurznachrichten (SMS), Telefax oder Telefon etc.).

Wann liegt Produktwerbung vor?
Wird in einem Inserat ein Angebot für die Buchung einer Unterkunft oder eines Urlaubs-Packages durch Angabe eines Preises kommuniziert, gilt dies als „konkretes Angebot“ – also als „Aufforderung zum Kauf“ bzw. als Aufforderung zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung.

Entscheidend ist dabei nicht, ob der durchschnittliche Verbraucher allein aufgrund des Inserats das beworbene Geschäft (Buchung) tatsächlich abschließen würde, sondern ob das Inserat den Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert.

Aus Sicht der dt. Gerichte ist ein Angebot dann konkret, wenn der Verbraucher zu dem Schluss kommen kann:
„Ich weiß alles Nötige und werde zugreifen. Etwaige Einzelheiten kläre ich beim Kauf – also bei der Buchung – oder der Buchungsanfrage“.

Bei einer Werbung für einen Hotelaufenthalt oder ähnliches gilt: Preis und Art der Dienstleistung (z.B. Doppelzimmer mit Frühstück, 
Vollpension oder ähnliches) ist bereits ausreichend, um nach der Rechtsprechung als „konkretes Angebot“ angesehen zu werden. Dass der Verbraucher hinsichtlich des Reisezeitraums oder der Verfügbarkeit des Angebots Kontakt mit dem Beherberger aufnehmen muss, ist rechtlich unerheblich. Es ist rechtlich ebenfalls regelmäßig unerheblich, ob ein genauer Preis genannt ist oder ein „ab-Preis“.

Enthält demnach ein Inserat bzw. eine Kleinanzeige die folgenden Bestandteile, gilt dies bereits als „konkretes Angebot“:

  • Beschreibung oder Abbildung der Ware oder Dienstleistung nach Art und Umfang
  • Preisangabe („ab-Preis“ ausreichend)

Daraus folgt: Der Beherberger muss die gesetzlichen Informationspflichten in diesem Webemittel einhalten.

Welche Informationen muss ein Print-Inserat verpflichtend enthalten?
Ein rechtskonformes Print-Inserat muss den gesetzlichen Anforderungen an die Preiswerbung nach dem dt. UWG genügen. Diese Vorschrift regelt für konkrete Angebote im Geschäftsverkehr eine Reihe von Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Der Beherberger (bzw. dessen Agentur) hat darauf zu achten, dass alle wesentlichen Informationen in diesem Inserat vollständig enthalten sind.

Hierzu zählt insbesondere auch die Angabe des vollständigen Unternehmensnamens des Beherbergers, für dessen Dienstleistungen in diesem Inserat geworben wird. Dieser Grundsatz gilt auch für Flugblätter und Kataloge sowie sonstige gedruckte Werbemittel, sofern darin eine „Aufforderung zum Kauf“ (Leistung & Preis) enthalten ist.

Der Unternehmensname muss im Inserat komplett angegeben werden, also inklusive der Rechtsform (z.B. GmbH oder GmbH & Co KG) und der Vertretungsverhältnisse (Nennung des Geschäftsführers ist erforderlich). Bei Einzelunternehmen ist der Name des Unternehmensinhabers anzugeben; ist dieser im Firmenbuch eingetragen muss die Rechtsform e.U. ergänzt werden. Ferner ist immer die exakte Adresse des Beherbergers komplett zu nennen, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl & Ort. Der bloße Hinweis im Print-Inserat auf die Website des Beherbergers (www.beherberger.at) genügt nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung nicht. Ob sich daran in nächster Zeit etwas ändern wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.

Bezüglich der näheren Informationen zum Angebot selbst (alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wie z.B. Verfügbarkeit bzw. Buchbarkeit) kann im Print-Inserat auf die Website des Beherbergers verwiesen werden.

Welche Informationen muss ein online-Inserat verpflichtend enthalten?
Grundsätzlich gelten dieselben rechtlichen Anforderungen wie bei Print-Werbung. Allerdings kann bezüglich der Pflichtangaben zum Unternehmensnamens (dieser sollte allerdings vollständig sein – also inklusive Rechtsform) aufgrund einer Gesetzesänderung  eine Verlinkung aus dem Online-Inserat auf die Impressumsseite des Beherbergers ausreichen, wenn dort auf der Impressumsseite alle erforderlichen Informationen zum Beherberger (Kontaktinformationen, Adresse) enthalten sind und der surfende Gast sie dort mühelos auffinden kann.

Was sind die Rechtsfolgen unrichtiger Pflichtangaben?
Werden die durch das dt. UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) als wesentlich bezeichneten Informationen in einem Werbemittel nicht abgedruckt, ist damit zu rechnen, dass dt. Wettbewerbsschutzverbände oder dt. Mitbewerber mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtlich (vor dt. Gerichten) gegen den öst. Beherberger vorgehen.

ACHTUNG
Ein Unterlassungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn den Werbenden kein Verschulden trifft. Er hat auch für Handlungen seiner Angestellten, der Werbeagenturen und Anzeigenredaktionen einzustehen. Entscheidend ist nicht die Vorstellung des Werbenden über Inhalt und Wirkung der Werbung, sondern der Eindruck, der beim verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher entsteht. Wettbewerbsverstöße anderer rechtfertigen keine eigenen. Deshalb Vorsicht bei der Nachahmung fremder Werbung.
Tipp: Betrachten Sie eine Werbemaßnahme vor ihrem Erscheinen einmal aus der Sicht des angesprochenen Kunden oder des Wettbewerbers oder lassen Sie sie einen unbefangenen Dritten beurteilen. Wenn sich Zweifel ergeben, überprüfen Sie die Werbung noch einmal genau.

Wie muss Image- oder Erinnerungswerbung gestaltet sein?
Ist in einem Werbemittel keine „Aufforderung zum Kauf“ enthalten – liegt also eine bloße Imagewerbung oder Aufmerksamkeitswerbung des Beherbergers ohne Nennung eines Preises für dessen Dienstleistungen vor –, dann reicht die Angabe einer Website aus und es müssen nicht die gesamten Kontaktinformationen in diesem Werbemittel angegeben werden.

Die bloße „Image- oder Erinnerungswerbung“ , bei der ohne die Angabe von Preisen geworben wird, enthält also lediglich Marken, Anbieter oder Regionen (z. B. „Zimmer an der steirischen Weinstraße ab 90 € die Nacht“ – hier fehlt die Angabe, um welchen Beherberger, welchen Ort es sich handelt), oder Gattungen, z. B. „Doppelzimmer – jetzt besonders günstig“ (hier fehlt die Angabe der Größe, des Preises etc.).

Darf ich mit Sternen werben?
Sterne sind seit langem zur Kundenorientierung über ein Angebot von Hotels und Appartementhäusern etabliert. Auch für Sternewerbung gilt: Die Werbung mit Sternen muss wahr und transparent sein. Die Werbung darf nicht irreführend sein. Deshalb gibt es immer wieder Rechtsprechung zum Thema. Aktuelle Urteile in Deutschland befassen sich mit der Frage, wer mit welchen Sternen und ähnlichen Symbolen werben darf bzw. wie Verbraucher Werbung mit Sternen und ähnlichen Symbolen verstehen. 

Unlauter, weil irreführend, ist es beispielsweise, wenn:

  •  mit Sternen geworben wird, obwohl keine oder keine aktuelle offizielle Sterneklassifizierung des werbenden Beherbergungsbetriebs vorliegt.
  • mit Symbolen geworben wird, die Sternen zum Verwechseln ähnlich sind, wie z.B. Sonnen.