Sommerfrische ist Lesezeit ;) | © STG | Tom Lamm Sommerfrische ist Lesezeit ;) | © STG | Tom Lamm

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB's - Fassung vom 01.07.2026

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tourismusverband Erzberg-Leoben für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Zuge von Direktvergaben lauten wie folgt:

1. Allgemeine Vergabebedingungen

1.1 Direktvergabe
Die Vergabe des gegenständlichen Auftrags erfolgt im Wege einer Direktvergabe gemäß § 46 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG).Zur Angebotsabgabe sind ausschließlich jene Unternehmer*innen berechtigt, die vom Tourismusverband Erzberg-Leoben (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“) ausdrücklich eingeladen wurden. Angebote dürfen ausschließlich in jener Rechtsform (Einzelunternehmen oder Bietergemeinschaft) eingebracht werden, in der die Einladung zur Angebotslegung erfolgt ist.

Der AG behält sich vor, mit einem oder mehreren Bieter*innen über sämtliche Inhalte des Angebots Verhandlungen zu führen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Unzulässige Angebote oder Angebote ungeeigneter Unternehmer*innen werden nicht gesondert ausgeschieden; eine gesonderte Verständigung über ein allfälliges Ausscheiden erfolgt nicht.

1.2 Angebotsabgabe
Angebote sowie sonstige geforderte Unterlagen sind entsprechend den Vorgaben der Aufforderung zur Angebotsabgabe einzureichen. Sofern nichts Abweichendes festgelegt ist, erfolgt die Übermittlung elektronisch per E-Mail an die vom AG bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Bieter*innen bleiben an ihr Angebot bis fünf Monate nach Ablauf der Angebotsfrist gebunden.

1.3 Verschwiegenheit
Der/die Unternehmer*in verpflichtet sich, sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des AG streng vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt zeitlich und örtlich uneingeschränkt sowie auch gegenüber verbundenen Unternehmen. Eine Weitergabe oder Vervielfältigung der Ausschreibungsunterlagen oder einzelner Inhalte – unabhängig davon, ob im Original oder in Kopie – ist unzulässig.

1.4 Subunternehmer*innen
Die Beiziehung von Subunternehmer*innen für einzelne Leistungsteile ist zulässig, sofern die Ausschreibungsunterlagen keine gegenteilige Regelung enthalten. Eine vollständige Weitergabe des gesamten Auftrags an Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso unzulässig ist die Weitervergabe von Leistungen durch bereits beauftragte Subunternehmer*innen (Sub-Sub-Vergabe).

Subunternehmer*innen müssen hinsichtlich ihres jeweiligen Leistungsumfangs über die erforderliche Befugnis sowie die notwendige technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen und die allgemeinen sowie besonderen Anforderungen an die berufliche Zuverlässigkeit erfüllen. Auf Verlangen des AG sind sämtliche eingesetzten Subunternehmer*innen unverzüglich bekanntzugeben und deren Eignung entsprechend nachzuweisen.

1.5 Preise
Die Preisbildung erfolgt im Preisangebotsverfahren. Alle Preise sind in Euro (EUR) anzugeben und als Nettobeträge entsprechend dem Leistungsverzeichnis bzw. Kostenblatt vollständig aufzuschlüsseln. Sämtliche Positionen sind verpflichtend vollständig auszufüllen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird erst dem Gesamtpreis hinzugerechnet.

Die angebotenen Preise haben sämtliche für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Kosten zu umfassen. Dazu zählen insbesondere:

  • sämtliche Gebühren und Abgaben,
  • alle Nebenkosten,
  • gewährte Nachlässe oder sonstige Preisreduktionen.

Preisrelevante Erklärungen außerhalb des vorgesehenen Preisblattes bleiben bei der Angebotsbewertung unberücksichtigt und gelten als ausgeschlossen. Preiserhöhungen aufgrund von Kalkulations-, Rechen- oder Übertragungsfehlern sowie aufgrund einer nicht vertragsgemäßen Leistungsausführung können nachträglich nicht geltend gemacht werden.

Die Art der Kalkulation bleibt dem/der Bieter*in grundsätzlich freigestellt. Der AG ist jedoch berechtigt, im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung die nachvollziehbare Darstellung der Preisermittlung zu verlangen. Hierfür sind auf Aufforderung geeignete Unterlagen (z. B. Honorarleitlinien, Vergütungsmodelle oder Kalkulationsunterlagen) vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Geldbeträge (insbesondere Angebotspreise, Referenzwerte oder Umsätze) sind ausschließlich in Euro (EUR) anzugeben.

1.5.1 Festpreis
Die angebotenen Preise gelten als Festpreise. Änderungen der Preisgrundlagen, insbesondere aufgrund von Lohn-, Kollektivvertrags- oder Sozialkostenentwicklungen, berechtigen zu keiner Preisanpassung.

1.5.2 Einheitspreise
Soweit Einheitspreise gefordert werden, sind diese mit dem Angebot anzugeben. Die ausgewiesenen Einheitspreise sind verbindlich.

1.5.3 Pauschalpreis
Zusätzlich sind die Leistungen als Pauschalpreis anzubieten. Dieser umfasst sämtliche Kosten für die vollständige Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen während der gesamten Vertragslaufzeit. Über den vereinbarten Pauschalpreis hinaus können keine weiteren Entgelte verrechnet werden. Sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen gelten – auch wenn sie in der Ausschreibung nicht ausdrücklich angeführt sind – als abgegolten. Hiervon ausgenommen sind ausschließlich Leistungen, die der AG gesondert und ausdrücklich beauftragt.

1.6 Eignung
Der/die Unternehmer*in muss spätestens zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung über die erforderliche berufliche Befugnis, berufliche Zuverlässigkeit sowie die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit verfügen, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts Abweichendes vorgesehen ist.

Mit der Angebotsabgabe bestätigt der/die Bieter*in ausdrücklich, dass sämtliche Eignungsvoraussetzungen gemäß BVergG erfüllt werden. Die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der/die Unternehmer*in aufgrund der vorhandenen personellen, finanziellen und technischen Ressourcen in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.

Liegen keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde Eignung vor, gilt das Vorliegen eines befugten Gewerbebetriebs grundsätzlich als ausreichender Nachweis der Eignung. Der AG behält sich jedoch ausdrücklich vor, insbesondere bei begründeten Zweifeln eine vertiefte Eignungsprüfung durchzuführen.

1.7 Zuschlagsprinzip
Werden mehrere Angebote eingeholt, erfolgt die Zuschlagserteilung grundsätzlich an das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (Billigstbieterprinzip), sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine abweichenden Zuschlagskriterien festgelegt wurden. Sind Bestbieterkriterien vorgesehen, erfolgt die Vergabe nach diesen Kriterien. Ergeben sich mehrere gleichwertige Angebote mit identischem Preis, entscheidet das Los.

 

2. Vertragsbestimmungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge

2.1 Geltungsbereich
Für sämtliche erteilten Aufträge gelten – sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tourismusverbandes Erzberg-Leoben für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen von Direktvergaben (nachfolgend „AGB“) sowie ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin (nachfolgend „AN“) finden nur dann Anwendung, wenn der Auftraggeber (AG) deren Geltung ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form anerkannt hat und deren Anwendung vergaberechtlich zulässig ist. Mit der Angebotsabgabe, der Annahme des Auftrags oder der tatsächlichen Ausführung der Leistung bestätigt der/die AN die uneingeschränkte Anerkennung dieser Vertragsbedingungen. Diese gelten gleichermaßen für sämtliche Vertragsänderungen sowie für Mehr-, Minder- und Regieleistungen.

2.2 Leistungsfristen
Die vereinbarten Leistungen sind entsprechend dem gemeinsam festgelegten Terminplan fristgerecht zu erbringen. Der AG ist berechtigt, jederzeit einen Nachweis über den aktuellen Leistungsstand zu verlangen.

Erforderliche Zwischentermine sowie Anpassungen des Terminplans sind grundsätzlich einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung über erforderliche Termine nicht zustande, ist der AG berechtigt, angemessene und pönalisierte Fristen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen verbindlich festzulegen. Der/die AN hat seine Leistungen so zu organisieren und auszuführen, dass unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter keine Verzögerung der vereinbarten Ausführungstermine entsteht.

Zusätzliche Aufwendungen, die zur Einhaltung der vereinbarten Fertigstellungstermine erforderlich werden – insbesondere Überstunden oder vergleichbare Mehrkosten –, werden nicht gesondert vergütet, sofern diese bereits bei Angebotslegung vorhersehbar waren oder vom/von der AN verursachte Verzögerungen vermieden werden sollen. Beruht eine Terminüberschreitung auf Umständen aus der Sphäre des AG, verlängern sich die vereinbarten Fristen bzw. Termine in angemessenem Umfang, sofern der/die AN die hindernden Umstände unverzüglich bekannt gibt und entsprechend nachweist. Die vereinbarte Vertragsstrafe bezieht sich in diesem Fall – soweit zumutbar – auf die verlängerte Frist.

2.3 Vertragsstrafe bei Verzug
Werden vereinbarte und pönalisierte Fristen oder Termine überschritten, ist der AG berechtigt, neben der unverzüglichen Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist mit 10 % der Auftragssumme begrenzt. Die Annahme einer verspäteten Leistung schließt weder die Geltendmachung der Vertragsstrafe noch eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs aus.

Die Vertragsstrafe ist auch dann zu entrichten, wenn den/die AN kein Verschulden an der Fristüberschreitung trifft, sofern sämtliche vom AG bereitzustellenden Leistungen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden und die Verzögerung nicht vom AG verursacht wurde. Ein gesonderter Schadensnachweis ist hierfür nicht erforderlich. Die Vertragsstrafe beträgt 1 % des Auftragswertes für jeden Kalendertag der Überschreitung eines pönalisierten Termins.

2.4 Ansprechperson des Auftragnehmers
Unmittelbar nach Zuschlagserteilung hat der/die AN dem AG eine verantwortliche Ansprechperson einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekanntzugeben. Diese Person ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den/die AN abzugeben sowie Willenserklärungen des AG entgegenzunehmen. Anfragen des AG sind vom/von der AN ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen, zu beantworten.

2.5 Leistungserbringung
Der/die AN verpflichtet sich, sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen selbst oder unter eigener Verantwortung ausführen zu lassen.

Die Verantwortung für eine mangelfreie Leistung bleibt uneingeschränkt beim/bei der AN. Dies gilt auch dann, wenn der AG Konzepte, Berechnungen, Pläne, Prozesse oder sonstige Ausführungsunterlagen genehmigt, unterzeichnet, abgestempelt oder mit einem Vermerk über die Einsichtnahme versehen hat. Insbesondere bleiben die Warnpflicht sowie die Haftung für eine vertragsgemäße Leistungserbringung hiervon unberührt.

Bei der Durchführung der Leistungen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Hinweise oder Aufforderungen des AG zur Einhaltung dieser Vorschriften begründen keine Haftung des AG gegenüber dem/der AN. Bestehen aus Sicht des/der AN Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit von Weisungen des AG oder hinsichtlich der Leistungen anderer Unternehmer*innen, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch dem AG mitzuteilen.

Ebenso hat der/die AN alle Umstände, welche die ordnungsgemäße Vertragserfüllung beeinträchtigen könnten – insbesondere Terminverzögerungen oder absehbare Kostenüberschreitungen –, unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen, schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben und gleichzeitig geeignete Vorschläge zur Behebung dieser Umstände zu unterbreiten. Beruht eine Störung der Leistungserbringung auf höherer Gewalt, entstehen dem/der AN daraus keine Vergütungs-, Entschädigungs- oder sonstigen Ersatzansprüche gegenüber dem AG.

2.6 Leistungsänderungen
Einvernehmlich vereinbarte Leistungsänderungen werden auf Grundlage der im Hauptangebot vereinbarten Preise abgerechnet. Sind für geänderte oder zusätzliche Leistungen keine entsprechenden Preise im Angebot enthalten oder können diese nicht aus vergleichbaren Positionen abgeleitet werden, erfolgt die Vergütung entweder nach dem tatsächlich erforderlichen Zeit- und Sachaufwand oder auf Basis eines vom AG genehmigten Nachtragsangebotes mit neu festgelegten Einheitspreisen.

Vor Aufnahme solcher Leistungen hat der/die AN jedenfalls eine Mehrkostenforderung (MKF) über den voraussichtlich erforderlichen zusätzlichen Leistungsumfang vorzulegen. Für Mehrleistungen oder Leistungsänderungen, die weder ausdrücklich vereinbart noch vom AG genehmigt wurden, besteht kein Anspruch auf gesonderte Vergütung. Von vereinbarten – auch mündlich festgelegten – Ausführungsarten darf ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG abgewichen werden.

Erkennt eine Vertragspartei die Notwendigkeit einer Leistungsänderung oder tritt eine Störung der Leistungserbringung ein bzw. zeichnet sich eine solche ab, so sind die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich sowie nachweislich über die Auswirkungen auf Leistungsumfang und Leistungsfristen zu informieren. Der AG ist berechtigt, Leistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu unterbrechen, zeitlich zu verschieben oder einzelne Leistungen ganz oder teilweise entfallen zu lassen.

Werden vertraglich vereinbarte Leistungen nicht mehr ausgeführt, entfällt auch der entsprechende Vergütungsanspruch. Bereits erbrachte, auftragsbezogene Vorleistungen des/der AN, die anderweitig nicht verwertet werden können, werden abgegolten, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung über den Leistungsentfall nachgewiesen und geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.

2.7 Mehrkostenforderung (MKF)
Mehrkostenforderungen sind vom/von der AN unverzüglich und nachweislich dem Grunde nach anzumelden, auch dann, wenn deren Berechtigung offenkundig erscheint. Im Fall von Leistungsänderungen ist die MKF ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Anmeldung vorzulegen. Beruht die Forderung auf einer Störung der Leistungserbringung, ist sie spätestens binnen 14 Tagen ab deren objektiver Erkennbarkeit einzubringen.

Die Mehrkostenforderung ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach schriftlich oder elektronisch beim AG-Vertreter sowie bei der vergebenden Stelle geltend zu machen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, gehen sämtliche Ansprüche aus der Leistungsänderung oder Leistungsstörung verloren. Die betroffenen Leistungen gelten in diesem Fall als mit den vereinbarten Pauschalpreisen abgegolten.

Die MKF ist als nachvollziehbares Zusatzangebot auszugestalten und so zu begründen, dass eine sachgerechte Prüfung mit angemessenem Aufwand möglich ist. Nicht ausreichend prüfbare Zusatzangebote können vom AG zurückgewiesen werden. Der AG verpflichtet sich, eingebrachte Mehrkostenforderungen zeitnah zu prüfen und gemeinsam mit dem/der AN eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

2.8 Überprüfung der Leistung
Der AG ist jederzeit berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen des/der AN sowie der eingesetzten Subunternehmer*innen zu kontrollieren und zu überprüfen. Auf Verlangen des AG hat der/die AN innerhalb von drei Werktagen eine schriftliche Übersicht über die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Kosten vorzulegen.

2.9 Öffentlichkeitsarbeit
Sämtliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem beauftragten Projekt – insbesondere Presseinformationen, Drucksorten, Werbemittel, Veranstaltungen oder sonstige Veröffentlichungen – erfolgen ausschließlich durch den AG, sofern im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

2.10 Dokumentation
Nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen ist dem AG eine vollständige, geordnete und digitale Dokumentation sämtlicher projektbezogener Unterlagen (insbesondere Pläne, Protokolle, Schriftstücke und vergleichbare Dokumente) zu übergeben.

Unabhängig davon hat der/die AN auf Aufforderung des AG innerhalb von fünf Werktagen eine digitale Dokumentation aller bis zu diesem Zeitpunkt im Projekt erstellten Unterlagen in ihrem jeweils aktuellen Bearbeitungsstand vorzulegen. Der AG ist berechtigt, gegen angemessene Vergütung zusätzliche Ausfertigungen oder Vervielfältigungen der Unterlagen zu verlangen. Die Dokumentation ist in Abstimmung mit dem AG so aufzubereiten, dass sie erforderlichenfalls ohne weitere Bearbeitung als Nachweis gegenüber Förderstellen oder sonstigen Stellen verwendet werden kann.

2.11 Rechnungslegung
Teil- und Schlussrechnungen einschließlich sämtlicher Rechnungsgrundlagen (insbesondere Abnahmeprotokolle, Mengenberechnungen oder vergleichbarer Nachweise) sind dem AG nach Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, elektronisch in einfacher Ausfertigung zu übermitteln. Sofern vereinbart, kann die Abrechnung auch auf Grundlage eines einvernehmlich festgelegten Zahlungsplans erfolgen.

Rechnungen sind an den AG zu adressieren und elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung kann als PDF-Datei (einschließlich aller Beilagen) oder als elektronische Rechnung an office@erzberg-leoben.at erfolgen. Jede Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den Bestimmungen des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994, entsprechen. Darüber hinaus sind auf jeder Rechnung der Projekttitel und/oder die Geschäftszahl des jeweiligen (Förder-)Projektes anzuführen. Diese Angaben werden dem/der AN vom AG bekannt gegeben.

Weiters sind der Leistungszeitraum, eine nachvollziehbare Beschreibung der verrechneten Leistungen sowie die UID-Nummer ATU77389602 anzuführen. Die Rechnungslegung hat entsprechend der Struktur des Angebots bzw. Kostenblattes zu erfolgen (z. B. nach Leistungspunkten, Stunden- oder Personentagen). Rechnungen, die formale oder inhaltliche Mängel aufweisen oder unvollständig sind, werden dem/der AN zur Berichtigung und neuerlichen Vorlage retourniert. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird für Leistungen, Zusatzleistungen, Vorleistungen und Nebenkosten in der jeweils geltenden Höhe gesondert verrechnet. Eine Rechnungslegung durch Dritte sowie die Abtretung von Forderungen gegenüber dem AG bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

2.12 Zahlung

2.12.1 Allgemeines
Die Prüfung der Rechnung sowie die Auszahlung des Rechnungsbetrages erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen einer ordnungsgemäßen und mängelfreien Rechnung beim AG. Die Zahlungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht wurden, die Rechnung den vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht sowie die erforderliche Dokumentation gemäß diesen Vertragsbestimmungen als Leistungsnachweis vorliegt.

Zahlungen erfolgen ausschließlich im Wege der Überweisung. Über die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten hinaus bestehen gegenüber dem AG keine weiteren Ansprüche aufgrund einer verspäteten Zahlung.

2.12.2 Zurückbehaltungsrecht
Erfolgt die Leistungserbringung vertragswidrig oder unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, ist der AG berechtigt, bereits fällige Zahlungen bis zur vollständigen Behebung des vertrags- oder rechtswidrigen Zustandes ganz oder teilweise zurückzubehalten.

2.13 Gewährleistung
Der/die AN gewährleistet während der gesamten Gewährleistungsfrist die Mängelfreiheit sämtlicher vertraglich geschuldeter Leistungen. Insbesondere wird gewährleistet, dass die Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sämtliche für die Leistungserbringung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen eingehalten werden.

Der/die AN haftet für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen sowie für alle Schäden, die dem AG infolge nachgewiesener Fehler oder Unterlassungen bei der Durchführung des Auftrags entstehen. Eine Überwachung der Leistungsausführung durch den AG oder die Genehmigung, Freigabe oder Beistellung von Plänen, Konzepten oder sonstigen Unterlagen schränkt die Gewährleistungs- oder Haftungsverpflichtungen des/der AN in keiner Weise ein.

Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre. Sie beginnt mit dem Einlangen der mangelfreieren Rechnung beim AG. Verlangt der AG eine Verbesserung, sind sämtliche während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel vom/von der AN unverzüglich sowie auf eigene Kosten und Gefahr zu beheben. Auf Verlangen des AG sind mangelhafte Leistungsteile ebenfalls unverzüglich durch mangelfreie Leistungen zu ersetzen.

In dringenden Fällen ist der AG berechtigt, nach Verständigung des/der AN Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des/der AN beheben zu lassen, ohne zuvor eine Nachfrist setzen zu müssen. Besteht Gefahr im Verzug, kann dies auch ohne vorherige Verständigung erfolgen. Sämtliche Ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt. Die Kosten von Sachverständigen, die vom AG zur Überwachung der Mängelbehebung herangezogen werden, trägt der/die AN.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der/die AN verzichtet jedoch unabhängig von der Art des Mangels – insbesondere bei offenen oder verdeckten Mängeln – auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Eine Mängelrüge gilt jedenfalls als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist erhoben wird. Die Leistung von Zahlungen durch den AG stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.

2.14 Haftung des Auftragnehmers
Der/die AN hat sämtliche Leistungen fachgerecht, sorgfältig und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen auszuführen. Er/Sie haftet für sämtliche Schäden, die durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften, dieser Vertragsbestimmungen oder ausdrücklicher Weisungen des AG oder Dritter entstehen. Für Schäden, die durch Mitarbeiterinnen, Erfüllungsgehilfinnen oder sonstige Beauftragte des/der AN am Eigentum des AG oder Dritter verursacht werden, haftet der/die AN uneingeschränkt.

Werden gegen den AG aufgrund der vom/von der AN erbrachten Leistungen berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter geltend gemacht, hat der/die AN diese Ansprüche abzuwehren oder zu erfüllen und den AG diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu halten. Der AG übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem/der AN insbesondere durch Diebstahl, Einbruch oder sonstige Einwirkungen Dritter entstehen.

Der/die AN hat eigenverantwortlich Vorsorge gegen Schäden infolge von Elementarereignissen zu treffen. Er/Sie haftet sowohl für Schäden an den eigenen Leistungen als auch für Schäden, die durch seine/ihre Arbeiten an Anlagen oder Einrichtungen des AG oder Dritter verursacht werden. Für das Verhalten seines/ihres Personals und sämtlicher beauftragter Personen haftet der/die AN wie für eigenes Verschulden. Während der gesamten gesetzlichen Verjährungsfrist trägt der/die AN die Beweislast dafür, dass ihn/sie an einem eingetretenen Schaden kein Verschulden trifft.

Der/die AN gewährleistet darüber hinaus, dass bei der Vertragserfüllung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Patent- oder sonstige Schutzrechte, verletzt werden. Allfällige daraus resultierende Ansprüche Dritter gegen den AG sind vom/von der AN vollständig zu übernehmen; der AG ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Ansprüche des/der AN gegen den AG sind jedoch auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Sämtliche Schadenersatz- und Regressansprüche des AG bleiben, soweit in diesen Vertragsbestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, uneingeschränkt aufrecht. Eine Zahlung des AG gilt keinesfalls als Verzicht auf derartige Ansprüche. Weitergehende Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse zugunsten des/der AN sowie Verpflichtungen zur Überbindung solcher Haftungsausschlüsse auf Abnehmer*innen werden ausdrücklich nicht vereinbart.

2.14 Haftung des Auftragnehmers
Der/die AN verpflichtet sich, sämtliche Leistungen fachgerecht, sorgfältig und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen. Er/Sie haftet für alle Schäden, die durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften, der Bestimmungen dieser AGB oder ausdrücklicher Weisungen des AG bzw. Dritter entstehen. Für sämtliche Schäden, die Mitarbeiter*innen oder sonstige Beauftragte des/der AN am Eigentum des AG oder am Eigentum Dritter verursachen, haftet der/die AN uneingeschränkt.

Werden gegenüber dem AG aufgrund der vertragsgegenständlichen Leistungen berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter geltend gemacht, hat der/die AN diese Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren oder zu erfüllen und den AG diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu halten. Für Schäden, die dem/der AN insbesondere durch Diebstahl, Einbruch oder sonstige Einwirkungen Dritter entstehen, übernimmt der AG keine Haftung.

Der/die AN hat eigenverantwortlich geeignete Vorkehrungen zum Schutz vor Schäden durch Elementarereignisse zu treffen. Er/Sie haftet sowohl für Schäden an den eigenen Leistungen als auch für Schäden, die durch seine/ihre Arbeiten an Anlagen oder Einrichtungen des AG oder Dritter verursacht werden. Für das Verhalten seiner/ihrer Mitarbeiter*innen sowie aller beauftragten Personen haftet der/die AN wie für eigenes Verschulden. Während der gesamten gesetzlichen Verjährungsfrist obliegt dem/der AN der Nachweis, dass ihn/sie an einem eingetretenen Schaden kein Verschulden trifft.

Der/die AN gewährleistet, dass durch die Ausführung des Auftrages sowie die Erbringung der vereinbarten Leistungen keine Schutzrechte Dritter – insbesondere Urheber-, Patent- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte – verletzt werden. Der/die AN hält den AG hinsichtlich sämtlicher daraus resultierender Ansprüche Dritter vollständig schad- und klaglos.

Schadenersatzansprüche richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Schadenersatzansprüche des/der AN gegen den AG bestehen jedoch ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG. Soweit in diesen Vertragsbestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist, bleiben sämtliche Schadenersatz- und Regressansprüche des AG uneingeschränkt aufrecht. Zahlungen des AG gelten nicht als Verzicht auf derartige Ansprüche.

Weitergehende Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse zugunsten des/der AN sowie Verpflichtungen zur Weitergabe solcher Haftungsbeschränkungen an Abnehmer*innen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

2.15 Rücktritt vom Vertrag – Kündigung
Der AG ist berechtigt, jederzeit ganz oder teilweise hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts hat der/die AN Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung der bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen. Darüber hinaus werden nachgewiesene und auftragsbezogene Aufwendungen ersetzt, die im berechtigten Vertrauen auf die Fortführung des Vertrags bereits entstanden sind und anderweitig nicht verwertet werden können, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Rücktritts oder des Leistungsentfalls geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Weitergehende Ansprüche des/der AN, insbesondere auf entgangenen Gewinn, Schadenersatz oder entgangenen Werklohn, bestehen nicht. Liegt ein wichtiger, der Sphäre des/der AN zuzurechnender Grund vor, ist der AG berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder nach Ablauf einer angemessenen, höchstens 14-tägigen Nachfrist ganz oder teilweise aufzulösen. In diesem Fall besteht lediglich Anspruch auf Vergütung jener Leistungen, die bis zum Rücktritt ordnungsgemäß erbracht wurden und vom AG weiterhin verwertet werden können. Ein Ersatz bereits erbrachter Vorleistungen oder sonstiger Aufwendungen, die nicht anderweitig verwertet werden können, ist ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des/der AN bestehen nicht.

Hat der/die AN den Rücktrittsgrund zu vertreten, so haftet er/sie für sämtliche dem AG daraus entstehenden Schäden. Werden aus diesem Grund Ansprüche Dritter gegen den AG erhoben, hat der/die AN den AG vollständig schad- und klaglos zu halten.

Ein wichtiger, dem/der AN zurechenbarer Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird;
  • sich nachträglich herausstellt, dass im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht wurden, die für die Zuschlagserteilung maßgeblich waren;
  • der/die AN, vertretungsbefugte Gesellschafter*innen oder satzungsmäßige Organe ihre Verfügungsbefugnis über das Vermögen verlieren, die Gewerbeberechtigung entfällt oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen erfolgt;
  • der Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllt wird;
  • der Auftrag ohne Zustimmung des AG ganz oder teilweise an Dritte weitergegeben wird;
  • der AG oder Dritte im Zusammenhang mit der Vergabe oder Vertragsabwicklung in Irrtum geführt werden;
  • dem AG ein Festhalten am Vertrag aufgrund von Umständen aufseiten des/der AN nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn absehbar ist, dass die vereinbarte Qualität der Leistungen nicht erreicht wird;
  • arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gröblich verletzt oder öffentliche Abgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge beharrlich nicht entrichtet werden;
  • der/die AN trotz Aufforderung die für die Entgeltermittlung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt.


Begründet der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere im Rahmen eines Rahmenvertrags oder einer Rahmenvereinbarung), ist der AG berechtigt, dieses aus wichtigem Grund – insbesondere aus den vorstehend genannten Gründen – mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde und unabhängig davon, ob zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

2.16 Urheberrecht

2.16.1 Werknutzungs- und Verwertungsrechte
Der/die AN räumt dem AG an sämtlichen im Zuge der Vertragserfüllung entstehenden Arbeitsergebnissen, Werken, Leistungsschutzrechten sowie vergleichbaren Schutzgegenständen ein ausschließliches, unwiderrufliches sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Werknutzungsrecht ein. Dieses Recht umfasst die uneingeschränkte Nutzung im In- und Ausland auf sämtlichen derzeit bekannten sowie künftig entstehenden oder bislang unbekannten Verwertungsarten nach den Bestimmungen des Urheberrechts. Die Nutzung kann ganz oder teilweise sowie beliebig oft erfolgen.

Der AG ist insbesondere berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise ohne Zustimmung des/der AN auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Dies umfasst insbesondere auch das Recht, die vom/von der AN erstellten Unterlagen durch Dritte ausführen, bearbeiten, ändern, ergänzen oder veröffentlichen zu lassen.

Der AG ist berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse und Unterlagen des/der AN uneingeschränkt weiterzuverwenden, zu bearbeiten und darauf aufzubauen. Der/die AN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass keine Verpflichtung zur Nennung der Urheberschaft besteht. Der/die AN gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen bzw. gewerblichen Schutzrechten, erbracht werden.

Sämtliche vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, Muster oder vergleichbare Materialien verbleiben im Eigentum bzw. unter dem bestehenden Urheberrecht des AG und dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet werden. Auf Verlangen des AG sind diese unverzüglich zurückzugeben. Werden gegenüber einer Vertragspartei Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, ist die jeweils andere Vertragspartei darüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

2.16.2 Abgeltung der Rechte
Mit dem vertraglich vereinbarten Entgelt sind sämtliche Ansprüche des/der AN aus der Einräumung der vorstehend geregelten Werknutzungs- und Verwertungsrechte vollständig abgegolten. Ein gesondertes Honorar hierfür gebührt nicht. Der Umfang der dem AG eingeräumten Rechte bleibt auch dann unverändert bestehen, wenn das Werk oder einzelne Teile davon letztlich nicht oder nur teilweise ausgeführt bzw. verwendet werden.

2.16.3 Fortbestand der Rechte
Die dem AG eingeräumten Werknutzungs- und Verwertungsrechte bleiben auch dann uneingeschränkt aufrecht, wenn der Vertrag ganz oder teilweise durch Rücktritt, Kündigung oder aus sonstigen Gründen beendet oder aufgelöst wird.

2.17 Datenschutz
Der/die AN verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Für sämtliche Schäden oder Ansprüche, die dem AG aufgrund einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch den/die AN entstehen, hat der/die AN den AG vollständig schad- und klaglos zu halten.

2.18 Rechtsnachfolge
Die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten gehen grundsätzlich auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Eine Übertragung auf Seiten des/der AN bedarf jedoch in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG.

2.19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen aus diesem Vertrag ist Leoben. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Leoben vereinbart.

Der AG ist darüber hinaus berechtigt, nach eigener Wahl Ansprüche auch bei jenem Gericht geltend zu machen, das nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der/die AN seinen/ihren Geschäfts- oder Wohnsitz hat, sachlich und örtlich zuständig ist.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke ergeben, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder fehlende Regelung durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für das Schließen allfälliger Vertragslücken.

Während eines laufenden Rechtsstreits ist der/die AN nicht berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen zurückzuhalten oder deren Erbringung einzustellen. Verstößt der/die AN gegen diese Verpflichtung, haftet er/sie für sämtliche dem AG daraus entstehenden Schäden. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich materielles österreichisches Recht Anwendung. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie das UN-Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH)

AGB's - Fassung vom 15.11.2006

Urlaubszeit ist Lesezeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hotellerie

pdf | 42.26 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

General Terms and Conditions for the Hotel Industry

pdf | 41.27 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Conditions générales pour l'hôtellerie

pdf | 39.42 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Generelle forretnings be tingelserfor hotel virksomhe

pdf | 53.53 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Condizioni Generali di Vendita dell'Industria Alberghiera

pdf | 39.9 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Algemene Voorwaarden voor het Hotelwezen

pdf | 42.26 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Términos y condiciones generales hoteleros

pdf | 41.76 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Szálloda- és Vendéglátóipari Általános Üzleti Feltételek

pdf | 152.19 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Všeobecné obchodní podmínky pro hoteliérství

pdf | 158.87 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

Ogólne warunki handlowe dla branży hotelarskiej

pdf | 168.01 KB
Urlaubszeit ist Lesezeit

ОБЩИЕ УСЛОВИЯ ЗАКЛЮЧЕНИЯ ДОГОВОРОВ НА ГОСТИНИЧНОЕ ОБСЛУЖИВАНИЕ

pdf | 195.36 KB