Leoben von oben | © Erzberg-Leoben | c_bueko Leoben von oben | © Erzberg-Leoben | c_bueko

Der Tourismusverband

Erzberg-Leoben

Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden.

Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:

  • die Organisation des Tourismus im Ort;
  • die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, wobei auch auf die Erfordernisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu achten ist;
  • die Mitgestaltung des Angebotes in den Tourismusgemeinden durch Initiativen und durch Koordination der Einzelangebote von Beherbergern und Freizeitanbietern;
  • die Erstellung von Konzepten für die Entwicklung des regionalen Tourismus, einschließlich der Integrierung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark;
  • Marketing, Werbung, Angebotsaufbereitung, Produktentwicklung und Destinationsmanagement für den Tourismus unter Berücksichtigung der Markeninhalte der Dachmarke Steiermark;
  • die Unterstützung bei Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Tourismus, welche von Dritten ausgehen;
  • die Mittelaufbringung von Dritten, welche keine Tourismusinteressenten gemäß  § 1 Z 5 sind, aber aus dem steirischen Tourismus Nutzen ziehen;
  • die Werbung für Angebote, welche Teil der touristischen Infrastruktur sind.

Auszug Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fassung vom November 2021

Tourismus-Strukturreform 2021

Der Zusammenschluss zu den 11 Erlebnisregionen

Die Herausforderungen für die Tourismusverbände werden durch verschiedene Faktoren (stärkere internationale Konkurrenz, Digitalisierung etc.) immer größer und komplexer. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, sind starke und marktrelevante Strukturen zu schaffen. Durch die vorgesehene stärkere Bündelung des touristischen Angebots wird die Werbewirksamkeit des Verbandes erhöht sowie die finanzielle Basis und das touristische Angebot erweitert.

Ein grundlegender Wandel sowie eine Verschärfung des Wettbewerbs im Tourismus in den letzten Jahren machen es notwendig, auf diese geänderten Verhältnisse auf den internationalen Märkten zu reagieren. Es gilt die von lokalen Gesichtspunkten geprägte Struktur der Tourismusverbände umzustrukturieren, diese in schlagkräftige touristische Einheiten überzuführen und damit auch ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig abzusichern. Die mit dem Strukturwandel einhergehende Konzentration von Angeboten und Finanzmitteln gewährleistet deutlich bessere Möglichkeiten, um den Herausforderungen im modernen Tourismus gewachsen zu sein. Schlagkräftige Verbandsstrukturen eröffnen neue Möglichkeiten des gezielten Budgeteinsatzes und der kurzen Entscheidungswege, der Markenbildung, der stärkeren Bündelung von Marketingaktivitäten, der Einrichtung eines professionellen Managements und der optimierten Administration.

Auszug der Tourismus-Strukturreform 2021 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Organe und Funktionen des Tourismusverbandes

Alle unten stehenden Paragrafen beziehen sich auf das Steiermärkische Tourismusgesetz.

1

Die Vollversammlung

Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil. Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2

Die Tourismuskommission

Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission.

Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.

Die Tourismuskommission ist mindestens vier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.

Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu  informieren.

3

Der Vorsitzende

Rudolf Tischhart

Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – vertritt den Tourismusverband nach innen und außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und in der Tourismuskommission.

4

Der Finanzreferent

Johann Roth

Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.

5

Rechnungsprüfer

DI Ronald Schindler und Mario Moser

6

Der Geschäftsführer

Markus Leitner, MBA

Jeder Tourismusverband hat einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.

Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich.

Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.

Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen. 

Das Erzberg-Leoben Team | © Erzberg-Leoben | Malena Koller
Das Erzberg-Leoben Team | © Erzberg-Leoben | Malena Koller

Das Team

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tourismusverbandes Erzberg-Leoben im Überblick.

Das Team