Jeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführung zu bestellen. Die Geschäftsführung darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Sie ist die Vorsitzende für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich.
Die Geschäftsführung ist Vorgesetzte aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist sie gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Ihre Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.
Die Geschäftsführung hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Sie hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
Die Geschäftsführung ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Sie hat dem Vorsitzenden laufend über die Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die Geschäftsführung hat an allen Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge der Geschäftsführung sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.